Einbürgerung in Deutschland 2026: Voraussetzungen, Unterlagen und Ablauf

Wer seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, kann 2026 bei erfüllten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Die Aufenthaltsdauer allein genügt jedoch nicht. Die Behörde prüft unter anderem Identität und Staatsangehörigkeit, den aktuellen Aufenthaltstitel, den Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse, staatsbürgerliche Kenntnisse, mögliche Verurteilungen und die vorgeschriebenen Erklärungen. Dieser Ratgeber zeigt, was Sie vor dem Antrag prüfen und welche Unterlagen Sie vorbereiten sollten.

Kurzantwort: Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gelten seit Oktober 2025 wieder grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt. Die frühere Drei-Jahres-Regel für besondere Integrationsleistungen ist abgeschafft. Die Einbürgerung kostet regelmäßig 255 Euro, der Einbürgerungstest weitere 25 Euro. Das Bundesportal rät, mit einer Bearbeitungszeit von 18 Monaten und länger zu rechnen. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren aktuellen Aufenthaltstitel und sammeln Sie vollständige, aktuelle Nachweise.

Was hat sich bei der Einbürgerung 2026 geändert?

Die wichtigste Änderung gegenüber vielen älteren Ratgebern betrifft die Wartezeit. Der reguläre Anspruch besteht nach fünf Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts. Die 2024 eingeführte Möglichkeit, bei besonderen Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren eingebürgert zu werden, wurde mit Wirkung im Oktober 2025 wieder abgeschafft. Wer 2026 einen Antrag vorbereitet, sollte deshalb nicht mehr mit einer Drei-Jahres-Frist planen.

Die Fünf-Jahres-Frist ist nur eine Voraussetzung. § 10 StAG verlangt zusätzlich, dass Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und Sie einen passenden Aufenthaltsstatus besitzen. Dazu kommen die Sicherung des Lebensunterhalts oder eine gesetzliche Ausnahme, ausreichende Deutschkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine entgegenstehende strafrechtliche Verurteilung sowie mehrere Bekenntnisse und Erklärungen.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder können unter den Voraussetzungen des Gesetzes gemeinsam eingebürgert werden, obwohl sie selbst noch keine fünf Jahre in Deutschland leben. Das ist keine automatische Familienregel. Die Behörde prüft für jede Person, welche Voraussetzungen persönlich erfüllt sein müssen und welche Nachweise fehlen.

Voraussetzung 1: fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt

Für den Anspruch müssen Sie seit fünf Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. „Gewöhnlicher Aufenthalt“ meint den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, nicht lediglich eine Meldeadresse oder regelmäßige Besuche. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft den Verlauf. Längere Auslandsaufenthalte, Lücken im Status oder ungeklärte Zeiträume sollten Sie bereits vor dem Antrag offen dokumentieren.

Als Nachweise kommen neben Meldebescheinigungen und Aufenthaltstiteln beispielsweise ein Rentenversicherungsverlauf, Lohnabrechnungen, Schul- und Hochschulbescheinigungen, Ausbildungsnachweise, Kontoauszüge mit Zahlungen in Deutschland oder Bescheinigungen über Arztbesuche infrage. Welche Kombination genügt, entscheidet die Behörde anhand Ihres Verlaufs.

Erstellen Sie eine Tabelle mit Einreise, Wohnorten, Aufenthaltstiteln, Arbeit, Ausbildung und längeren Reisen. So erkennen Sie fehlende Zeiträume, bevor die Behörde nachfragt. Wenn Ihr Titel bald abläuft, kümmern Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung. Unser Ratgeber zum Verlängern des Aufenthaltstitels erklärt die üblichen Schritte.

Voraussetzung 2: Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt

Die Behörde muss feststellen können, wer Sie sind und welche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten Sie besitzen. Ein gültiger nationaler Pass ist dafür der übliche und stärkste Nachweis. Haben Sie keinen Pass, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Antrag unmöglich ist. Das Bundesportal nennt als mögliche weitere Nachweise Dokumente mit Foto, etwa einen Führerschein oder einen abgelaufenen Pass, sowie Geburts- oder Heiratsurkunden. Staatenlose Personen benötigen in der Regel einen Reiseausweis für Staatenlose.

Reichen Sie widersprüchliche Schreibweisen, verschiedene Geburtsdaten oder Änderungen des Familiennamens nicht kommentarlos ein. Legen Sie eine kurze Erklärung und die dazugehörigen Urkunden bei. Dokumente zum Personenstand können je nach Lebenslauf Heiratsurkunden, Scheidungsurteile oder Adoptionsbeschlüsse umfassen. Ausländische Urkunden werden grundsätzlich im Original und mit beglaubigter deutscher Übersetzung verlangt. Fragen Sie vorab, ob weitere Echtheitsnachweise nötig sind.

„Identität geklärt“ und „fünf Jahre hier gelebt“ sind getrennte Prüfungen. Ein lückenloser Aufenthalt ersetzt keinen Identitätsnachweis. Umgekehrt belegt ein gültiger Pass noch nicht die gesamte Aufenthaltszeit.

Voraussetzung 3: ein für § 10 StAG ausreichender Aufenthaltsstatus

Ausreichend sind ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, der im Gesetz genannte Status für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, eine Blaue Karte EU oder ein anderer Aufenthaltstitel, der nicht zu den in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG ausdrücklich ausgeschlossenen Aufenthaltszwecken gehört. Maßgeblich ist der aktuelle Status im Zeitpunkt der Einbürgerung.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis ist also nicht pauschal ungeeignet. Sie kann ausreichen, wenn sie etwa für eine Beschäftigung als Fachkraft oder für den Familiennachzug erteilt wurde. Entscheidend ist nicht das Wort „befristet“, sondern die Vorschrift, die auf dem elektronischen Aufenthaltstitel und dem Zusatzblatt steht.

Wichtig bei Studium und anderen vorübergehenden Zwecken: Ein aktueller Titel, der allein dem Studium nach § 16b AufenthG dient, erfüllt die Titelvoraussetzung des § 10 StAG nicht. Dasselbe gilt für die weiteren dort ausdrücklich aufgezählten Zwecke, unter anderem bestimmte Titel für Ausbildung, Anerkennungsmaßnahmen, Sprachkurse und Schulbesuch, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche, Forschung in bestimmten Konstellationen, Au-pair beziehungsweise Europäischen Freiwilligendienst, Chancenkarte sowie mehrere vorübergehende oder humanitäre Aufenthaltszwecke. Daraus folgt aber nicht, dass jede befristete Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen wäre. Prüfen Sie die genaue Rechtsgrundlage Ihres aktuellen Titels.

Frühere Studienzeiten können für die Frage der fünfjährigen Aufenthaltsdauer relevant sein, auch wenn der heutige reine Studierendentitel die Statusvoraussetzung nicht erfüllt. Das sind zwei verschiedene Punkte. Wer inzwischen etwa in einen geeigneten Beschäftigungs- oder Familientitel gewechselt hat, sollte den gesamten Verlauf und den aktuellen Titel vorlegen. Informationen zu Finanzierung während eines Studiums finden Sie getrennt in unserem Beitrag BAföG für internationale Studierende.

Voraussetzung 4: Lebensunterhalt und gesetzliche Ausnahmen

Grundsätzlich müssen Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sichern können. Gemeint sind insbesondere Leistungen der Grundsicherung nach SGB II oder Sozialhilfe nach SGB XII. Die Behörde prüft Einkommen, laufende Kosten, Unterhaltspflichten und die Situation der Familie. Arbeitsvertrag, aktuelle Gehaltsabrechnungen und Einkommensteuerbescheid gehören deshalb regelmäßig zu den Unterlagen.

§ 10 StAG enthält drei ausdrückliche Ausnahmen von dieser Voraussetzung:

  • Bestimmte Personen, die auf Grundlage eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 in die damalige Bundesrepublik kamen, sowie Vertragsarbeitnehmer, die bis zum 13. Juni 1990 in die DDR kamen, und zeitnah nachgezogene Ehegatten können begünstigt sein, wenn sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben.
  • Von der Voraussetzung wird abgesehen, wenn die antragstellende Person in Vollzeit arbeitet und dies in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate getan hat.
  • Die Ausnahme kann auch für einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gelten, der mit einer entsprechend vollzeiterwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt.

Eine dieser Ausnahmen bedeutet nicht, dass Einkommensunterlagen überflüssig sind. Die Behörde muss nachvollziehen können, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Reichen Sie bei der Vollzeitregel daher Nachweise für den gesamten 24-Monats-Zeitraum ein. Bei der Familienregel kommen Nachweise über Partnerschaft, gemeinsames Wohnen und das minderjährige Kind hinzu.

Andere Leistungen sind nicht automatisch dasselbe wie Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Ziehen Sie aus dem bloßen Namen einer Zahlung keine Schlussfolgerung. Geben Sie alle Leistungen vollständig an und bitten Sie die Staatsangehörigkeitsbehörde um eine schriftliche Einordnung Ihres Falls.

Voraussetzung 5: keine disqualifizierende Verurteilung

Für den Anspruch dürfen Sie grundsätzlich nicht wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden sein; auch eine wegen Schuldunfähigkeit angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung kann entgegenstehen. Verschweigen Sie Verfahren oder Verurteilungen nicht. Die Behörde holt eigene Auskünfte ein und prüft die staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung.

Wenn es einen Strafbefehl, eine Verurteilung, ein laufendes Ermittlungsverfahren oder eine ausländische Entscheidung gibt, lassen Sie die Folgen vor dem Antrag fachkundig prüfen. Dieser Ratgeber kann die Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Verkehrsordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Entscheidungen sind außerdem nicht dasselbe; bei Unsicherheit sollten Sie der Behörde genaue Unterlagen statt einer eigenen Bewertung geben.

Voraussetzung 6: Deutschkenntnisse auf Niveau B1

Regelmäßig müssen Sie Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Geeignet sein können ein anerkanntes B1-Zertifikat, der bestandene Deutsch-Test für Zuwanderer, eine BAMF-Bescheinigung über einen erfolgreich absolvierten Sprachkurs, bestimmte deutsche Schulnachweise oder ein deutscher (Fach-)Hochschulabschluss. Fragen Sie die Behörde, ob Ihr konkretes Zeugnis anerkannt wird.

Für ein Kind, das bei der Einbürgerung noch keine 16 Jahre alt ist, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung. Für bestimmte frühere Gast- und Vertragsarbeitnehmer sowie zeitnah nachgezogene Ehegatten reicht nach dem Gesetz die mündliche Verständigung im Alltag. Eine vergleichbare Erleichterung kann zur Vermeidung einer Härte greifen, wenn B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht erreichbar oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.

Wer die Anforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann, ist gesetzlich von Sprach- und Kenntnisvoraussetzung ausgenommen. Dafür braucht die Behörde belastbare Nachweise. Eine Teilnahmebescheinigung ohne Aussage über das erreichte Niveau genügt normalerweise nicht. Unterstützung beim Spracherwerb und beim Test „Leben in Deutschland“ behandelt unser Ratgeber zum Integrationskurs 2026.

Voraussetzung 7: Einbürgerungstest und staatsbürgerliche Kenntnisse

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch den Einbürgerungstest nachgewiesen. Auch ein bestandener Test „Leben in Deutschland“ gilt als Nachweis. Ein deutscher Schul-, Berufsschul- oder Studienabschluss kann den gesonderten Test regelmäßig entbehrlich machen.

Der Einbürgerungstest kostet 25 Euro. Sie bearbeiten 33 Multiple-Choice-Fragen in 60 Minuten. Zu jeder Frage gibt es vier Antwortmöglichkeiten. Mindestens 17 richtige Antworten sind nötig. 30 Fragen stammen aus den Themen „Leben in der Demokratie“, „Geschichte und Verantwortung“ sowie „Mensch und Gesellschaft“; drei beziehen sich auf das Bundesland, in dem Sie gemeldet sind. Bei weniger als 17 richtigen Antworten können Sie den Test wiederholen.

Zur Vorbereitung steht das Online-Testcenter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung. Melden Sie sich früh bei einer BAMF-Prüfstelle an und warten Sie nicht bis kurz vor dem Antrag. Für Personen unter 16 Jahren sowie für bestimmte gesetzliche Ausnahmefälle gelten Erleichterungen oder Befreiungen.

Bekenntnisse und Erklärungen

Ab 16 Jahren müssen Antragstellende sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Sie erklären außerdem, dass sie keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit von Bund oder Ländern gerichteten Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder früher verfolgt beziehungsweise unterstützt haben. Bei früherer Unterstützung verlangt das Gesetz eine glaubhafte Abwendung.

Hinzu kommt das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen. Es umfasst insbesondere den Schutz jüdischen Lebens, das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot eines Angriffskrieges. Antisemitische, rassistische oder andere menschenverachtende Handlungen sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar.

Die Erklärungen sind keine bloßen Formulare zum schnellen Unterschreiben. Beschäftigte der Behörde können im Verfahren Gespräche über Demokratie, Grund- und Menschenrechte, Wahlen, Gewaltenteilung, staatliche Organe und Parteien führen. Lesen Sie die Erklärungen vollständig und beantworten Sie Fragen wahrheitsgemäß. Vor Aushändigung der Urkunde ist das Bekenntnis schriftlich abzugeben.

Welche Unterlagen werden häufig verlangt?

Die genaue Liste kommt von Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde. Häufig benötigen Sie:

  • ausgefüllten und unterschriebenen Einbürgerungsantrag,
  • gültigen Pass oder andere geeignete Nachweise zu Identität und Staatsangehörigkeit,
  • Geburtsurkunde sowie je nach Lebenslauf Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Adoptionsbeschluss und Nachweise über Namensänderungen,
  • aktuellen elektronischen Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt sowie frühere Titel, wenn sie den Verlauf belegen,
  • Meldebescheinigung, Mietvertrag und Nachweise zum fünfjährigen Aufenthalt,
  • Arbeitsvertrag, aktuelle Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheid und gegebenenfalls Leistungsbescheide,
  • Nachweise über Unterhaltspflichten und die familiäre Gemeinschaft, wenn sie für eine Ausnahme wichtig sind,
  • B1-Nachweis oder Unterlagen zu einer gesetzlichen Ausnahme,
  • Bescheinigung über den Einbürgerungstest, den Test „Leben in Deutschland“ oder einen anerkannten deutschen Abschluss,
  • gegebenenfalls Unterlagen zu Strafverfahren oder gerichtlichen Entscheidungen.

Ausländische Urkunden müssen grundsätzlich im Original und als beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Die Behörde kann je nach Herkunftsland und Dokument weitere Anforderungen stellen. Senden Sie Originale nicht unaufgefordert per Post. Speichern Sie von jedem eingereichten Dokument eine lesbare Kopie und notieren Sie das Eingangsdatum.

Einbürgerung beantragen: sechs Schritte

1. Voraussetzungen vorprüfen. Prüfen Sie Aufenthaltsdauer, aktuellen Titel, Lebensunterhalt, B1, staatsbürgerliche Kenntnisse und mögliche strafrechtliche Themen. Verwenden Sie den Quick Check des Bundesportals nur zur Orientierung; die verbindliche Prüfung übernimmt die Behörde.

2. Zuständige Behörde und örtliche Anforderungen finden. Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde an Ihrem Wohnort. Auskunft geben Stadt- oder Kreisverwaltung sowie häufig die Ausländerbehörde. Manche Stellen stellen Formulare und Terminbuchung online bereit, andere bieten einen vollständigen digitalen Antrag.

3. Nachweise sammeln und ordnen. Fordern Sie fehlende Urkunden, Übersetzungen, Sprach- oder Testnachweise rechtzeitig an. Ordnen Sie alles nach Themen und erstellen Sie bei einem längeren Aufenthaltsverlauf eine Chronologie. Achten Sie darauf, dass Unterlagen aktuell, vollständig und gut lesbar sind.

4. Antrag mit Nachweisen einreichen. Personen ab 16 Jahren stellen den Antrag selbst; für jüngere Kinder handeln grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter. Reichen Sie den Antrag auf dem von Ihrer Behörde vorgesehenen Weg ein und sichern Sie eine Eingangsbestätigung. Die Gebühr beträgt normalerweise 255 Euro pro Person. Für ein minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte, das gemeinsam eingebürgert wird, sind es 51 Euro.

5. Prüfung begleiten und Änderungen melden. Die Behörde prüft die Angaben, holt Auskünfte ein und kann weitere Unterlagen verlangen. Antworten Sie fristgerecht. Melden Sie einen Umzug, Arbeitsplatzwechsel, neuen Aufenthaltstitel, längere Reise, Leistungsbezug oder ein Strafverfahren. Rechnen Sie laut Bundesportal mit 18 Monaten und länger; die tatsächliche Dauer hängt von Behörde und Einzelfall ab.

6. Entscheidung und Urkunde. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie die Einbürgerungsurkunde meist persönlich oder bei einer Einbürgerungsfeier. Erst mit der Aushändigung werden Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger. Danach können Sie mit der Urkunde einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen. Bei einer Ablehnung sollten Sie die Begründung und die dort genannte Rechtsbehelfsfrist sorgfältig prüfen.

Kosten der Einbürgerung

Die gesetzliche Gebühr beträgt 255 Euro für jede Einbürgerung. Für ein minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte, das zusammen mit einem Elternteil oder den Eltern eingebürgert wird, ermäßigt sie sich auf 51 Euro. Der Einbürgerungstest kostet 25 Euro pro Person. Hinzukommen können Ausgaben für Passbilder, Urkunden, beglaubigte Übersetzungen, Sprachprüfungen oder die Beschaffung ausländischer Dokumente.

§ 38 StAG erlaubt aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung. Darauf sollten Sie nicht ohne behördliche Bestätigung fest bauen. Auch Ablehnung, Rücknahme eines bereits bearbeiteten Antrags oder ein erfolgloser Widerspruch können Gebühren auslösen.

Mehrstaatigkeit: Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden?

Nach deutschem Recht ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich für alle möglich. Für die Einbürgerung müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit oder Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten daher grundsätzlich nicht aufgeben. Das gilt auch dann, wenn Sie mehrere besitzen.

Die deutsche Regel entscheidet aber nicht darüber, was im bisherigen Staat geschieht. Dessen Recht kann vorsehen, dass die Staatsangehörigkeit durch den freiwilligen Erwerb der deutschen automatisch verloren geht, eine Genehmigung erforderlich ist oder Meldepflichten entstehen. Verbindliche Auskünfte dazu erhalten Sie bei der Botschaft oder dem Konsulat des betreffenden Staates. Planen Sie keine Reise und keine Dokumentennutzung allein aufgrund einer allgemeinen Aussage zur deutschen Rechtslage.

Häufige Fehler beim Einbürgerungsantrag

Mit der alten Drei-Jahres-Regel rechnen: Besondere Integrationsleistungen verkürzen die reguläre Frist 2026 nicht mehr auf drei Jahre. Planen Sie mit fünf Jahren, sofern keine andere gesetzliche Einbürgerungsgrundlage greift.

Jeden befristeten Titel für ungeeignet halten: Das ist zu pauschal. Ein Fachkräfte- oder Familientitel kann genügen. Umgekehrt erfüllt ein aktueller reiner Studierendentitel nach § 16b AufenthG die Titelvoraussetzung des § 10 nicht. Prüfen Sie die Nummer auf Karte und Zusatzblatt.

Nur die Meldebescheinigung einreichen: Sie belegt weder automatisch den rechtmäßigen Status noch den gesamten gewöhnlichen Aufenthalt. Legen Sie eine nachvollziehbare Kette aus Aufenthalts-, Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsnachweisen vor.

Unklare Namen oder Daten ignorieren: Abweichungen zwischen Pass, Geburtsurkunde und deutschen Dokumenten führen oft zu Rückfragen. Erklären und belegen Sie jede Abweichung.

Sprachkurs und B1-Nachweis verwechseln: Die Teilnahme an einem Kurs beweist nicht immer das geforderte Niveau. Prüfen Sie, ob Ihr Abschlussdokument ausdrücklich anerkannt wird.

Änderungen während der langen Bearbeitung nicht melden: Bei 18 Monaten und länger können Unterlagen veralten. Aktualisieren Sie Titel, Adresse, Arbeit, Einkommen und andere relevante Umstände, sobald sie sich ändern.

Mehrstaatigkeit nur aus deutscher Sicht prüfen: Deutschland erlaubt sie grundsätzlich. Das bisherige Staatsangehörigkeitsrecht kann trotzdem einen Verlust oder Pflichten auslösen.

Häufige Fragen

Nach wie vielen Jahren kann ich 2026 die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen?

Der Anspruch nach § 10 StAG setzt grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Die frühere Einbürgerung nach drei Jahren wegen besonderer Integrationsleistungen wurde mit Wirkung im Oktober 2025 abgeschafft.

Kann ich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis eingebürgert werden?

Ja. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann etwa bei einer Beschäftigung als Fachkraft oder beim Familiennachzug ausreichen. Nicht ausreichend sind aktuelle Titel allein für die in § 10 StAG ausdrücklich ausgeschlossenen Aufenthaltszwecke, darunter das Studium nach § 16b AufenthG. Entscheidend ist die genaue Rechtsgrundlage Ihres heutigen Titels, nicht allein seine Befristung.

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

Nach deutschem Recht grundsätzlich nicht. Mehrstaatigkeit ist allgemein möglich. Prüfen Sie trotzdem beim Konsulat oder bei der Botschaft, ob das Recht Ihres bisherigen Staates einen automatischen Verlust oder andere Folgen vorsieht.

Wie viel kostet die Einbürgerung?

Die Gebühr beträgt grundsätzlich 255 Euro pro Person. Für ein minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte, das gemeinsam eingebürgert wird, ermäßigt sie sich auf 51 Euro. Der Einbürgerungstest kostet zusätzlich 25 Euro. Übersetzungen, Urkunden und Sprachprüfungen können weitere Kosten verursachen.

Wie funktioniert der Einbürgerungstest?

Sie beantworten 33 Fragen in 60 Minuten. Mindestens 17 Antworten müssen richtig sein. 30 Fragen betreffen allgemeine Themen und drei Ihr Bundesland. Der Test kostet 25 Euro und kann bei Nichtbestehen wiederholt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das hängt von Behörde und Einzelfall ab. Das Bundesportal empfiehlt, mit 18 Monaten und länger zu rechnen. Vollständige Unterlagen vermeiden manche Rückfragen, garantieren aber keine bestimmte Bearbeitungsfrist.

Kann ich mit Bürgergeld eingebürgert werden?

Grundsätzlich muss der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII gesichert sein. § 10 StAG enthält jedoch ausdrückliche Ausnahmen, etwa für bestimmte frühere Gast- und Vertragsarbeitnehmer, bei mindestens 20 Monaten Vollzeitarbeit in den letzten 24 Monaten sowie für bestimmte Ehe- oder Lebenspartner in einer Familie mit minderjährigem Kind. Lassen Sie Ihre genaue Konstellation von der Behörde prüfen.

Ist ein Integrationskurs Pflicht?

Nicht als eigenständige allgemeine Voraussetzung der Einbürgerung. Er kann aber beim Erwerb von B1-Deutsch helfen; der Test „Leben in Deutschland“ kann außerdem als Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse dienen. Entscheidend sind die erforderlichen Nachweise oder eine gesetzliche Ausnahme.

Ihr nächster Schritt: Prüfen Sie das Datum, ab dem Ihr rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt zählt, und lesen Sie die Rechtsgrundlage auf Ihrem aktuellen Aufenthaltstitel. Erstellen Sie dann eine Liste fehlender Nachweise für Identität, Personenstand, fünfjährigen Aufenthalt, Lebensunterhalt, B1 und Einbürgerungstest. Fordern Sie das aktuelle Formular und die örtliche Unterlagenliste direkt bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde an.