BAföG für internationale Studierende 2026: Anspruch, Höhe und Antrag

Internationale Studierende können in Deutschland BAföG erhalten – aber nicht allein deshalb, weil sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind. Entscheidend sind vor allem der Aufenthaltsstatus, mögliche Erwerbstätigkeit in Deutschland, familiäre Verbindungen, das Alter sowie Einkommen und Vermögen. Dieser Ratgeber hilft Ihnen, Ihren Fall einzuordnen, die ungefähre Förderhöhe zu verstehen und den Antrag ohne unnötigen Zeitverlust vorzubereiten.

Kurzantwort: Prüfen Sie zuerst, ob Sie zu einer der Gruppen in § 8 BAföG gehören. Eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Studium reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Für Hochschulstudierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, liegt der Bedarf 2026 bei 855 Euro; mit den üblichen Zuschlägen zur eigenen studentischen Kranken- und Pflegeversicherung sind für unter 30-Jährige bis zu 992 Euro monatlich möglich. Stellen Sie den Antrag frühzeitig über BAföG Digital oder beim zuständigen Amt – gezahlt wird grundsätzlich nicht für Monate vor dem Antragsmonat.

Was ist BAföG – und warum ist der Aufenthaltsstatus so wichtig?

BAföG ist die staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Studierende erhalten die reguläre Förderung grundsätzlich teils als Zuschuss und teils als zinsloses Darlehen. Ob und in welcher Höhe Geld gezahlt wird, hängt von mehreren Ebenen ab: Ist die Ausbildung förderfähig? Erfüllt die Person die persönlichen Voraussetzungen? Wie hoch sind anrechenbares Einkommen und Vermögen? Und welches Einkommen haben Eltern oder Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerin?

Bei internationalen Studierenden steht oft die erste persönliche Voraussetzung im Mittelpunkt: die Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtliche Status. Die Regeln sind nicht nach dem einfachen Muster „EU ja, Nicht-EU nein“ aufgebaut. § 8 BAföG enthält mehrere Gruppen mit eigenen Bedingungen. Schon ein scheinbar kleines Detail – etwa die genaue Rechtsgrundlage auf dem Aufenthaltstitel, die Dauer des bisherigen Aufenthalts oder der Erwerbsstatus eines Elternteils – kann das Ergebnis ändern.

Die offizielle BAföG-Seite fasst die persönlichen Voraussetzungen unter „Wer wird gefördert?“ zusammen. Für eine erste Orientierung ist sie hilfreich. Bei einem komplizierten Aufenthaltsverlauf sollten Sie zusätzlich eine Beratung beim Amt für Ausbildungsförderung nutzen. Nur das Amt kann Ihren Antrag verbindlich prüfen; dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Welche internationalen Studierenden können BAföG erhalten?

Ein Anspruch kann insbesondere bei einem dauerhaften Aufenthaltsrecht bestehen. Dazu zählen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Personen mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sowie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht. Auch anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können grundsätzlich förderfähig sein. Entscheidend ist immer die genaue rechtliche Einordnung, nicht nur eine umgangssprachliche Bezeichnung wie „Flüchtlingsstatus“.

EU- und EWR-Staatsangehörige können außerdem über die Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft erfasst sein. Teilweise sind Familienangehörige einer freizügigkeitsberechtigten Person begünstigt. In anderen Fällen kann eine frühere Beschäftigung in Deutschland ausreichen, wenn sie inhaltlich mit der Ausbildung zusammenhängt. Deshalb sollte eine EU-Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit einem sicheren Anspruch gleichgesetzt werden: Das Amt prüft die konkrete Kategorie und die dazugehörigen Nachweise.

Für bestimmte humanitäre oder familiäre Aufenthaltserlaubnisse nennt § 8 BAföG eigene Regeln. Bei einigen dieser Titel sowie für geduldete Personen ist eine ununterbrochene Aufenthaltszeit von 15 Monaten erforderlich. In diese Zeit kann ein rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt fallen. Prüfen Sie das Datum genau und legen Sie Unterlagen vor, die den Verlauf ohne Lücken zeigen. Wer noch in einem nicht abgeschlossenen Asylverfahren ist, erhält allein aufgrund der Aufenthaltsgestattung normalerweise kein BAföG.

Es gibt außerdem Auffangmöglichkeiten über eine längere Erwerbstätigkeit: Förderfähig kann sein, wer sich vor Beginn des förderfähigen Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit rechtmäßig gearbeitet hat. Eine weitere Route kann greifen, wenn mindestens ein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Ausbildungsbeginn insgesamt drei Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig war. Das Gesetz kennt Ausnahmen von der vollen Dreijahresdauer, wenn die Erwerbstätigkeit aus einem nicht vom Elternteil zu vertretenden Grund nicht länger möglich war. Solche Fälle sollten Sie mit Arbeitsverträgen, Versicherungsverläufen und Aufenthaltsnachweisen besonders sorgfältig dokumentieren.

Reicht eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium?

Nein. Eine Aufenthaltserlaubnis, die ausschließlich zum Studium erteilt wurde, schafft für sich allein keinen BAföG-Anspruch. Das ist eine der häufigsten Fehlannahmen. Sie können trotzdem anspruchsberechtigt sein, wenn unabhängig davon eine andere Kategorie des § 8 BAföG erfüllt ist – beispielsweise aufgrund eines Daueraufenthaltsrechts, einer begünstigten familiären Verbindung oder ausreichender eigener beziehungsweise elterlicher Erwerbstätigkeit.

Schauen Sie auf Ihrer elektronischen Aufenthaltstitelkarte und dem Zusatzblatt nach der genannten Vorschrift. Reichen Sie nicht nur eine Kopie der Karte ein, wenn daraus die Rechtsgrundlage oder frühere Aufenthaltszeiten nicht vollständig hervorgehen. Frühere Titel, Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Meldehistorie oder Nachweise zur Erwerbstätigkeit können für die Prüfung nötig sein. Hinweise zur Verlängerung und zu typischen Unterlagen finden Sie auch in unserem Ratgeber Aufenthaltstitel verlängern.

Wenn der Status unklar ist, bitten Sie das BAföG-Amt um eine konkrete Liste der benötigten Nachweise. Formulieren Sie dabei nicht nur „Bin ich Ausländer und BAföG-berechtigt?“, sondern nennen Sie Staatsangehörigkeit, exakte Rechtsgrundlage des Titels, Datum der ersten Einreise, Aufenthaltsverlauf, eigene Beschäftigung und relevante Beschäftigungszeiten der Eltern. So kann die Auskunft gezielter ausfallen.

Altersgrenze und weitere persönliche Voraussetzungen

Die Ausbildung muss im Regelfall vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen werden. Wer bei Beginn 45 oder älter ist, ist jedoch nicht automatisch in jedem Fall ausgeschlossen. Das Gesetz kennt Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte persönliche oder familiäre Situationen und für Bildungswege, die erst später aufgenommen werden konnten. Wichtig ist, den Ausnahmegrund nachvollziehbar zu erklären und zu belegen. Eine bloße Vermutung, dass das Amt „wegen der besonderen Situation“ schon zustimmen werde, reicht nicht.

Neben Alter und Status prüft das Amt den Ausbildungsweg. Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss ist typischerweise förderfähig; bei einem weiteren Studium, einem Fachrichtungswechsel oder einem Studienabbruch gelten zusätzliche Regeln. Ab einem bestimmten Studienfortschritt ist zudem ein Leistungsnachweis erforderlich. Lassen Sie sich früh beraten, wenn Sie das Fach wechseln, bereits einen Abschluss aus dem Ausland besitzen oder Ihr Studium nicht innerhalb der üblichen Zeit fortsetzen konnten.

Auch der gewöhnliche Studienablauf spielt eine Rolle: Die Förderung wird normalerweise nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gezahlt, wobei gesetzliche Verlängerungsgründe möglich sind. Aufenthaltsrechtliche Förderfähigkeit und studienbezogene Förderfähigkeit sind zwei getrennte Prüfungen. Ein passender Aufenthaltstitel garantiert daher weder die Förderung eines Zweitstudiums noch eine unbegrenzte Förderdauer.

Wie hoch ist BAföG für Studierende 2026?

Die Berechnung beginnt mit einem gesetzlich festgelegten Bedarf. Für Studierende an Hochschulen, Akademien und höheren Fachschulen beträgt der Grundbedarf 475 Euro monatlich. Wer bei den Eltern wohnt, erhält einen Unterkunftsbedarf von 59 Euro; wer nicht bei den Eltern wohnt, 380 Euro. Diese Beträge stehen in § 13 BAföG.

Damit ergibt sich für eine außerhalb des Elternhauses wohnende Person zunächst ein Bedarf von 855 Euro. Wer die Voraussetzungen für die üblichen studentischen Zuschläge erfüllt und selbst Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, kann zusätzlich 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung erhalten. Der Gesamtbedarf liegt dann bei bis zu 992 Euro monatlich. Die Einzelheiten und abweichende Zuschläge für andere Versicherungsgruppen regelt § 13a BAföG.

„Bis zu“ ist entscheidend: Der Bedarf ist nicht automatisch der Auszahlungsbetrag. Davon können eigenes Einkommen, anrechenbares Vermögen und normalerweise Einkommen der Eltern oder des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin abgezogen werden. Wer familienversichert ist und keinen eigenen studentischen Beitrag zahlt, erhält die Zuschläge von 102 und 35 Euro nicht. Informationen zur Versicherungspflicht und zu möglichen Tarifen finden Sie im Ratgeber Krankenversicherung für Migrantinnen und Migranten.

Bei Kinderbetreuung, einem höheren Alter oder einer anderen Versicherungsform können andere Zuschläge oder Beträge relevant sein. Nutzen Sie Online-Rechner daher nur als Schätzung. Die verbindliche Berechnung steht erst im BAföG-Bescheid, nachdem das Amt alle Unterlagen geprüft hat.

Nebenjob, eigenes Einkommen und Vermögen

2026 können Studierende als praktische Faustregel bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro monatlich verdienen, ohne dass dieser typische Nebenverdienst die BAföG-Zahlung mindert. Entscheidend ist aber nicht jeder einzelne Monat isoliert, sondern die Einkommensberechnung für den gesamten Bewilligungszeitraum. Wenn Sie in der vorlesungsfreien Zeit deutlich mehr verdienen, selbstständig arbeiten, ein Pflichtpraktikum absolvieren oder weitere Einkünfte haben, kann die Rechnung anders aussehen.

Melden Sie dem Amt jeden Job und jede relevante Änderung. Legen Sie Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen vor und schätzen Sie erwartete Einnahmen realistisch. Wenn Sie mehr verdienen als zunächst angegeben, kann das Amt den Bescheid ändern und zu viel gezahltes BAföG zurückfordern. Auch ausländische Einkünfte und Zahlungen in einer anderen Währung gehören in den Antrag; das Amt entscheidet über ihre Anrechnung.

Für das eigene Vermögen gilt 2026 grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro für Antragstellende unter 30 Jahren und 45.000 Euro ab 30 Jahren. Maßgeblich ist grundsätzlich der Stand am Tag der Antragstellung. Zu prüfen sind etwa Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Sparverträge, Fahrzeuge und Vermögenswerte im Ausland, jeweils nach den gesetzlichen Bewertungsregeln und abzüglich berücksichtigungsfähiger Schulden.

Übertragen oder verschenken Sie Vermögen nicht kurz vor dem Antrag, um unter den Freibetrag zu kommen. Das Amt kann rechtsmissbräuchliche Übertragungen berücksichtigen. Machen Sie stattdessen vollständige Angaben und reichen Sie Konto- und Depotnachweise zum maßgeblichen Zeitpunkt ein. Persönliche Freibeträge oder Härteregelungen können die Berechnung verändern, müssen aber nachvollziehbar belegt werden.

Welches Einkommen der Eltern zählt?

BAföG ist normalerweise elternabhängig. Das Amt verwendet grundsätzlich das Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Beginnt der Bewilligungszeitraum beispielsweise 2026, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse von 2024 Ausgangspunkt. Deshalb wird häufig der entsprechende Steuerbescheid verlangt. Leben die Eltern im Ausland, müssen auch deren Einkommen und Unterlagen angegeben werden.

Fremdsprachige Dokumente sollten lesbar und vollständig sein. Fragen Sie das Amt, ob eine Übersetzung erforderlich ist und ob sie von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer stammen muss. Fehlt im Herkunftsland ein deutscher Steuerbescheid, können andere amtliche Einkommensnachweise, Arbeitgeberbescheinigungen oder Steuerunterlagen verlangt werden. Geben Sie Beträge in der Originalwährung an und reichen Sie keine selbst erfundenen Umrechnungstabellen als Ersatz für Originalbelege ein.

Ist das aktuelle Einkommen der Eltern inzwischen wesentlich niedriger als im maßgeblichen früheren Jahr, kann ein Aktualisierungsantrag sinnvoll sein. Das kann die laufende Förderung erhöhen, birgt aber ein Rückforderungsrisiko, wenn das tatsächliche Einkommen später höher ausfällt als geschätzt. Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in gesetzlich geregelten Konstellationen, etwa nach bestimmten längeren Zeiten der Erwerbstätigkeit. Die bloße Tatsache, dass Eltern im Ausland leben oder keinen Unterhalt zahlen, macht die Förderung nicht automatisch elternunabhängig.

BAföG beantragen: Schritt für Schritt

1. Zuständigkeit finden. Für Studierende ist meist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk der Hochschule zuständig. Fragen Sie Ihre Hochschule oder suchen Sie über das offizielle Portal nach der richtigen Stelle. Ein Antrag an das örtlich zuständige Amt ist in § 46 BAföG vorgesehen.

2. Antragsmonat sichern. Reichen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Semesters ein. BAföG wird grundsätzlich frühestens für den Monat geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. Wenn Ende des Monats noch Unterlagen fehlen, senden Sie zunächst den Antrag mit den vorhandenen Angaben und reichen die Nachweise zügig nach. Warten Sie nicht auf den letzten ausländischen Einkommensbeleg, wenn Sie dadurch einen ganzen Fördermonat verlieren würden.

3. Digital oder beim Amt einreichen. Über BAföG Digital können Sie den Antrag elektronisch ausfüllen und übermitteln. Alternativ wenden Sie sich an Ihr Amt für Ausbildungsförderung. Achten Sie darauf, dass die Übermittlung tatsächlich abgeschlossen ist; ein nur gespeicherter Entwurf gilt nicht als eingereichter Antrag.

4. Status verständlich dokumentieren. Laden Sie den aktuellen Aufenthaltstitel und bei Bedarf frühere Titel, Zusatzblätter, Schutzbescheide, Nachweise zum Daueraufenthalt sowie Arbeits- oder Familiennachweise hoch. Markieren Sie keine Dokumente so, dass wichtige Angaben unleserlich werden. Fügen Sie eine kurze chronologische Übersicht bei, wenn Ihr Aufenthaltsverlauf mehrere Phasen umfasst.

5. Rückfragen beantworten. Das Amt kann weitere Unterlagen anfordern. Antworten Sie innerhalb der genannten Frist oder bitten Sie rechtzeitig schriftlich um Verlängerung. Bewahren Sie Eingangsbestätigung, hochgeladene Dateien und Nachrichten auf. Prüfen Sie später im Bescheid insbesondere Bewilligungszeitraum, Wohnsituation, Versicherungszuschläge, angerechnetes Einkommen und Bankverbindung.

6. Folgeantrag früh planen. BAföG wird für einen begrenzten Bewilligungszeitraum bewilligt. Stellen Sie den Folgeantrag mehrere Monate vor dessen Ende, damit möglichst keine Zahlungslücke entsteht. Änderungen bei Adresse, Miete, Versicherung, Familienstand, Einkommen, Vermögen oder Aufenthaltsstatus teilen Sie dem Amt unverzüglich mit.

Diese Unterlagen werden häufig benötigt

Die genaue Liste hängt von Ihrem Status und Ihrer Lebenssituation ab. Typischerweise sollten internationale Studierende folgende Dokumente vorbereiten:

  • Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls Geburtsurkunde,
  • aktueller Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt sowie bei Bedarf frühere Titel und Schutzbescheide,
  • Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsnachweis,
  • Mietvertrag, Wohnheimbestätigung oder anderer Nachweis über die Wohnsituation,
  • Bescheinigung der Kranken- und Pflegeversicherung sowie Angaben zu eigenen Beiträgen,
  • Nachweise über Nebenjob, Praktikum, selbstständige Tätigkeit und sonstige Einnahmen,
  • Kontoauszüge, Depotnachweise und Angaben zu weiterem Vermögen im In- und Ausland,
  • Einkommensnachweise der Eltern, regelmäßig der Steuerbescheid aus dem vorletzten Kalenderjahr,
  • gegebenenfalls Arbeits- und Aufenthaltsnachweise für die Fünfjahres- oder Elternregel,
  • deutsche Bankverbindung für die Auszahlung.

Je nach Fall verlangt das Amt zusätzliche Formblätter, Übersetzungen oder Erklärungen. Senden Sie keine Originale, wenn diese nicht ausdrücklich verlangt werden. Benennen Sie digitale Dateien eindeutig, etwa „Aufenthaltstitel_Vorderseite.pdf“ oder „Steuerbescheid_Mutter_2024.pdf“. Das erleichtert die Zuordnung und kann Rückfragen reduzieren.

Zuschuss, Darlehen und Rückzahlung

Bei einem regulären Hochschulstudium wird BAföG im Allgemeinen zur Hälfte als nicht zurückzuzahlender Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet. Sonderformen der Förderung können davon abweichen. Für das reguläre Staatsdarlehen ist die Rückzahlung grundsätzlich auf 10.010 Euro begrenzt, auch wenn der rechnerische Darlehensanteil während des Studiums höher war.

Die reguläre Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, nicht fünf Jahre nach dem letzten Zahlungseingang oder zwingend nach dem Studienabschluss. Das Bundesverwaltungsamt verschickt später den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Halten Sie deshalb Ihre Anschrift aktuell. Die gesetzlichen Grundregeln zu Zinsfreiheit, Raten und Beginn stehen in § 18 BAföG.

Bei niedrigem Einkommen kann auf Antrag eine Freistellung von der Rückzahlung möglich sein. Für eine vorzeitige Rückzahlung kann ein Nachlass angeboten werden. Prüfen Sie den späteren Bescheid und die dann geltenden Bedingungen sorgfältig, statt schon während des Studiums mit einem unveränderlichen Rückzahlungsplan zu rechnen.

Häufige Fehler vermeiden

Zu spät beantragen: Fehlende Unterlagen lassen sich nachreichen; ein verlorener Monat lässt sich normalerweise nicht rückwirkend retten. Nur den aktuellen Titel zeigen: Bei 15-Monats-, Erwerbstätigkeits- oder Familienkonstellationen ist oft der gesamte Verlauf wichtig. EU-Staatsangehörigkeit als automatische Zusage verstehen: Auch hier muss die passende gesetzliche Kategorie erfüllt und nachgewiesen sein.

Auslandseinkommen weglassen: Einkommen und Vermögen im Ausland sind nicht unsichtbar und müssen vollständig angegeben werden. Krankenversicherungszuschlag falsch einplanen: Wer familienversichert ist und keinen eigenen Beitrag zahlt, erhält nicht automatisch den vollen Zuschlag. Wohngeld als einfache Alternative ansehen: Ob Wohngeld möglich ist, hängt unter anderem vom grundsätzlichen BAföG-Status und von der Haushaltskonstellation ab. Lesen Sie dazu den Ratgeber Wohngeld 2026 und lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen.

Angekündigte Änderungen vorwegnehmen: Für Ihren Antrag zählt die geltende Rechtslage im Bewilligungszeitraum. Politisch angekündigte Reformen für 2027 sind im September 2026 noch keine aktuellen Anspruchsregeln. Verlassen Sie sich auf den Bescheid, den geltenden Gesetzestext und aktuelle offizielle Informationen, nicht auf ältere Social-Media-Beiträge.

Häufige Fragen

Bekomme ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium automatisch BAföG?

Nein. Eine Aufenthaltserlaubnis allein zum Studium begründet für sich genommen keinen Anspruch. Prüfen Sie, ob Sie über eine andere Kategorie in § 8 BAföG förderfähig sind, beispielsweise durch Daueraufenthalt, Schutzstatus, Erwerbstätigkeit oder eine begünstigte Familienbeziehung.

Wie viel BAföG können Studierende 2026 höchstens erhalten?

Für Hochschulstudierende gelten 475 Euro Grundbedarf plus 380 Euro für das Wohnen außerhalb des Elternhauses. Mit den üblichen Zuschlägen von 102 Euro zur studentischen Krankenversicherung und 35 Euro zur Pflegeversicherung sind für unter 30-Jährige bis zu 992 Euro möglich. Ohne diese Versicherungszuschläge beträgt der Bedarf 855 Euro. Einkommen und Vermögen können die Auszahlung mindern.

Wie viel darf ich 2026 neben dem BAföG verdienen?

Als Orientierung gilt die Minijob-Grenze von 603 Euro pro Monat. Das Amt betrachtet jedoch den Bewilligungszeitraum und berücksichtigt die Art des Einkommens. Bei schwankendem Lohn, Praktikum, Selbstständigkeit oder zusätzlichen Einkünften sollten Sie eine individuelle Berechnung verlangen.

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag?

Der allgemeine Freibetrag liegt bei 15.000 Euro für Personen unter 30 und bei 45.000 Euro ab 30. Entscheidend ist grundsätzlich das Vermögen am Tag der Antragstellung. Geben Sie auch Konten und Vermögenswerte im Ausland an.

Kann BAföG rückwirkend gezahlt werden?

Nicht für Monate vor dem Antragsmonat. Reichen Sie deshalb notfalls zunächst einen unvollständigen Antrag ein und ergänzen Sie fehlende Dokumente so schnell wie möglich. Sichern Sie sich eine Eingangsbestätigung.

Muss ich das gesamte BAföG zurückzahlen?

Nein. Die reguläre Studierendenförderung besteht im Allgemeinen zur Hälfte aus einem Zuschuss und zur Hälfte aus einem zinslosen Darlehen. Die Rückzahlung dieses Darlehens ist grundsätzlich auf 10.010 Euro begrenzt.

Wo stelle ich den Antrag?

Elektronisch geht das über BAföG Digital. Zuständig ist das örtliche Amt für Ausbildungsförderung, bei Studierenden häufig das Studierendenwerk der Hochschule. Fragen Sie bei Ihrer Hochschule nach, wenn Sie die zuständige Stelle nicht sicher kennen.

Ihr nächster Schritt: Notieren Sie die Rechtsgrundlage Ihres Aufenthaltstitels und erstellen Sie eine kurze Zeitleiste zu Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Sammeln Sie danach Immatrikulations-, Wohn-, Versicherungs-, Einkommens- und Vermögensnachweise. Reichen Sie den Antrag noch im gewünschten Fördermonat über BAföG Digital ein – auch wenn einzelne Nachweise noch fehlen.