Deutsche Rentenversicherung für ausländische Beschäftigte
Wer in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wird normalerweise vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Hier erfahren Sie, wie hoch die Beiträge 2026 sind, wie ausländische Versicherungszeiten berücksichtigt werden und was bei einem Wegzug oder einer Beitragserstattung gilt. Stand: 23. Oktober 2026.
Anmeldung und Beiträge 2026
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung meldet Sie der Arbeitgeber grundsätzlich an. Prüfen Sie auf Ihrer Lohnabrechnung, ob Beiträge zur Rentenversicherung ausgewiesen sind, und bewahren Sie Ihre Versicherungsnummer auf.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 18,6 Prozent. In der Regel tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr berechnet.
Fünf Jahre Wartezeit und Rentenalter
Für die reguläre deutsche Altersrente gilt grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren.
Wenn Sie in mehreren Ländern gearbeitet haben
Versicherungszeiten aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie aus Staaten mit einem einschlägigen Sozialversicherungsabkommen können bei der Prüfung des Rentenanspruchs berücksichtigt werden. Das bedeutet normalerweise nicht, dass alle Beiträge nach Deutschland übertragen werden: Jedes beteiligte Land berechnet und zahlt grundsätzlich seinen eigenen Anteil.
Bei einem grenzüberschreitenden Versicherungsverlauf sollten Sie die internationale Beratung der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Beginnen Sie das Rentenverfahren bei mehreren beteiligten Ländern möglichst etwa sechs Monate vor dem geplanten Rentenbeginn.
Was passiert beim Wegzug aus Deutschland?
Ein Wegzug löscht bereits erworbene Rentenrechte nicht. Eine deutsche Rente kann grundsätzlich auch ins Ausland gezahlt werden; Einzelheiten hängen jedoch vom Wohnstaat und den anwendbaren Koordinierungs- oder Abkommensregeln ab.
Fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf an. Fehlen Beschäftigungs- oder andere anrechenbare Zeiten, können Sie eine Kontenklärung beantragen. Bewahren Sie Lohnabrechnungen, Arbeitsnachweise und Unterlagen zu Versicherungszeiten in allen Ländern auf.
Beitragserstattung ist nicht automatisch möglich
Allein die Ausreise aus Deutschland begründet keinen Anspruch auf Erstattung. Sie kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage, etwa wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht und auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung in Deutschland vorliegt. Eine weitere Möglichkeit kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt ist.
Grundsätzlich gilt eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten. Erstattet wird regelmäßig nur der selbst getragene Arbeitnehmeranteil, nicht der Arbeitgeberanteil.
Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Die damit verbundenen Rentenansprüche und Gutschriften erlöschen. Lassen Sie sich deshalb vor einem Antrag von der Deutschen Rentenversicherung beraten und eine Vergleichsberechnung erstellen.
Schritt für Schritt: Rechte sichern
- 1Versicherungsnummer sichern
Verwenden Sie dieselbe Nummer bei allen Anfragen an die Rentenversicherung.
- 2Versicherungsverlauf prüfen
Kontrollieren Sie, ob alle Beschäftigungszeiten gespeichert sind.
- 3Lücken klären
Beantragen Sie bei fehlenden oder falschen Angaben eine Kontenklärung und reichen Sie Nachweise ein.
- 4Auslandszeiten dokumentieren
Bewahren Sie Bescheinigungen aus jedem Land auf und lassen Sie sich international beraten.
Häufige Fragen
Meldet mich mein Arbeitgeber zur Rentenversicherung an?
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung übernimmt die Anmeldung grundsätzlich der Arbeitgeber. Prüfen Sie die Beiträge auf Ihrer Lohnabrechnung.
Wie hoch ist der Rentenbeitrag 2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. In der Regel zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich.
Zählen Arbeitsjahre aus anderen Ländern?
Zeiten aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie aus Abkommensstaaten können bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden. Jedes Land zahlt normalerweise seinen eigenen anteiligen Rentenbetrag.
Verliere ich meine deutsche Rente beim Wegzug?
Nein. Der Wegzug löscht erworbene Rechte nicht. Die Auszahlung ins Ausland und die genaue Koordinierung hängen vom Wohnstaat und den anwendbaren Regeln ab.
Kann ich mir die Beiträge nach der Ausreise erstatten lassen?
Nicht automatisch. Eine Erstattung ist nur in begrenzten Fällen und grundsätzlich nach 24 Kalendermonaten möglich. Meist wird nur der eigene Arbeitnehmeranteil erstattet; die bisherigen Ansprüche und Gutschriften erlöschen.
Wann sollte ich eine internationale Rente beantragen?
Wenn mehrere Länder beteiligt sind, sollten Sie das Verfahren möglichst etwa sechs Monate vor dem geplanten Rentenbeginn starten.
Offizielle Quellen
- DRV: Beitragssatz 2026
- DRV: Beitragsbemessungsgrenze 2026
- DRV: Regelaltersgrenze
- DRV: Beitragserstattung
- EU: Renten bei Arbeit in mehreren Ländern