Bürgergeld / Grundsicherungsgeld 2026 beantragen – Höhe, Voraussetzungen und was sich ändert

Seit dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise in "Grundsicherungsgeld" umbenannt. An der Höhe der Leistung ändert sich dadurch nichts, aber es gibt neue Regeln bei Vermögen, Wohnkosten und Mitwirkungspflichten. Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat — auch als Ausländer — wie viel Geld es 2026 gibt und wie der Antrag abläuft.

Kurzantwort: Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen Sie beim örtlichen Jobcenter, online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit oder per Termin. Regelbedarf 2026 für Alleinstehende: 563 Euro plus Warmmiete. Der Name ändert sich, die Beträge bleiben 2026 gegenüber 2025 unverändert.

Name-Wechsel: Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld

Mit dem Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft getreten: Die Geldleistung "Bürgergeld" heißt künftig "Grundsicherungsgeld". Bestehende Bescheide, die noch den Begriff "Bürgergeld" verwenden, bleiben inhaltlich gültig — sie werden nach und nach umgestellt. Neben dem Namen ändern sich vor allem die Regeln zu Vermögen, Wohnkosten-Obergrenze und Sanktionen bei Pflichtverletzungen (siehe unten). Wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend selbst decken kann, hat weiterhin Anspruch.

Wie viel Grundsicherungsgeld gibt es 2026?

Die Regelsätze sind 2026 gegenüber 2025 unverändert (Besitzschutzregelung nach § 28a Abs. 5 SGB XII verhindert eine Absenkung trotz gesunkener Inflation):

  • 563 Euro — Alleinstehende / Alleinerziehende
  • 506 Euro je Partner — (Ehe-)Paare / Bedarfsgemeinschaften
  • 451 Euro — Volljährige ohne eigenen Haushalt unter 25 Jahren / in Einrichtungen
  • 471 Euro — Jugendliche 14 bis 17 Jahre
  • 390 Euro — Kinder 6 bis 13 Jahre
  • 357 Euro — Kinder 0 bis 5 Jahre

Zum Regelbedarf kommen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) hinzu, soweit sie nach den örtlichen Richtlinien angemessen sind. Die anerkannte Höhe hängt von Wohnort, Haushaltsgröße und Heizkosten ab. Deshalb gibt es keinen bundesweit verlässlichen pauschalen Gesamtbetrag.

Wichtig: Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Eine Überweisung auf ein Konto ist kostenfrei; wer kein Konto hat, kann das Jobcenter nach einer alternativen Auszahlungsmöglichkeit fragen. Ein eigenes Konto kann die Auszahlung vereinfachen — N26 lässt sich online eröffnen.

Neue Regeln seit 1. Juli 2026

  • Vermögen: Die einjährige Karenzzeit ist abgeschafft. Das Schonvermögen richtet sich jetzt nach dem Alter: bis 30 Jahre 5.000 €, ab 31 Jahre 10.000 €, ab 41 Jahre 12.500 €, ab 51 Jahre 20.000 €. Ein angemessenes Auto und selbst genutztes Wohneigentum zählen weiterhin nicht als Vermögen.
  • Wohnkosten: Die Angemessenheit der Miete wird ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft. Während der einjährigen Karenzzeit für die Unterkunftskosten gilt eine Obergrenze vom 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind durch eine Härtefallregelung besonders geschützt.
  • Pflichtverletzungen: Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, riskiert eine Kürzung des Regelbedarfs um 30 % für jeweils drei Monate.
  • Meldeversäumnisse: Der erste verpasste Termin bleibt folgenlos, ab dem zweiten Versäumnis wird für einen Monat um 30 % gekürzt. Bei wiederholter Nichterreichbarkeit kann der gesamte Leistungsanspruch inklusive Unterkunftskosten entfallen.

Wer hat Anspruch — auch als Ausländer?

Anspruch hat, wer erwerbsfähig ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und seinen Lebensunterhalt nicht (vollständig) selbst decken kann. Das gilt grundsätzlich auch für Ausländer, aber mit Zusatzbedingungen nach § 7 SGB II:

EU-/EWR-Bürger und Schweizer

Voller Anspruch, wenn Sie in Deutschland beschäftigt oder selbstständig sind. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mindestens 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bleibt der Anspruch bestehen. Wer sich lediglich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, hat dagegen keinen Anspruch.

Drittstaatsangehörige

Anspruch besteht mit einem Aufenthaltstitel, der zum Leistungsbezug berechtigt — insbesondere:

  • Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte
  • Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach mehrjähriger Beschäftigung
  • Vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG)
Achtung bei befristetem Aufenthaltstitel: Bei einem unbefristeten Titel (Niederlassungserlaubnis) hat der Leistungsbezug keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht. Bei einem befristeten Titel mit der Auflage zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung kann ein Antrag die Verlängerung erschweren — das Jobcenter meldet die Antragstellung der Ausländerbehörde (§ 87 Abs. 2 AufenthG). Vorher unbedingt bei einer Migrationsberatungsstelle oder der Ausländerbehörde nachfragen, wenn Unsicherheit besteht.

Wer weder Arbeitnehmer noch selbstständig noch freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ist, hat in den ersten drei Monaten nach Zuzug in der Regel keinen Anspruch — außer bei humanitären Aufenthaltstiteln.

Wie beantragt man Grundsicherungsgeld? Schritt für Schritt

  • 1
    Zuständiges Jobcenter finden und Antrag stellen

    Das Jobcenter am Wohnort ist zuständig. Der Antrag kann online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit, per Formular vor Ort oder postalisch gestellt werden. Für Monate vor der Antragstellung gibt es grundsätzlich keine Zahlung. Der Antrag wirkt aber nach § 37 SGB II auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück — ein Antrag am 20. kann daher bei erfüllten Voraussetzungen ab dem 1. dieses Monats gelten.

  • 2
    Hauptantrag plus Zusatzformulare ausfüllen

    Je nach Situation kommen Zusatzformulare hinzu — zum Beispiel "Anlage KdU" für Wohnkosten oder "Anlage EK" für Einkommensnachweise.

  • 3
    Unterlagen einreichen und zum Termin gehen

    Das Jobcenter lädt in der Regel zu einem persönlichen Erstgespräch ein. Alle geforderten Nachweise vollständig mitbringen, um Verzögerungen zu vermeiden.

  • 4
    Bescheid abwarten und Auszahlung

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 2–6 Wochen. Nach Bewilligung erfolgt die Auszahlung monatlich im Voraus.

Welche Unterlagen braucht man?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Ausländern: Aufenthaltstitel / Fiktionsbescheinigung
  • Mietvertrag und Nachweis der monatlichen Wohnkosten
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, ALG1-Bescheid o. Ä.)
  • Geburtsurkunden für Kinder im Haushalt
  • Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Versicherungen)
Tipp für Migranten: Wenn Sie einen Teil des Geldes an Familie im Ausland überweisen — Wise ist im Vergleich zur klassischen Bank bis zu 8x günstiger. Für Behördengespräche und Deutschkurs-Vorbereitung hilft Babbel, sich sprachlich sicherer zu fühlen.

Häufige Fragen

Heißt Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 erfolgt die schrittweise Umbenennung. Ältere Bescheide mit "Bürgergeld" bleiben gültig, die Höhe ändert sich durch den Namenswechsel nicht.

Wie hoch ist das Bürgergeld / Grundsicherungsgeld 2026?

563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner bei Paaren, plus die tatsächlichen angemessenen Wohnkosten.

Können Ausländer Grundsicherungsgeld beantragen?

Ja, mit Einschränkungen: EU-Bürger nach 12 Monaten Beschäftigung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, Drittstaatsangehörige mit einem zum Leistungsbezug berechtigenden Aufenthaltstitel.

Gefährdet der Bezug meinen Aufenthaltstitel?

Bei unbefristeten Titeln nein. Bei befristeten Titeln mit Auflage zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung möglicherweise — vorher beraten lassen.

Wie viel Vermögen darf ich behalten?

Gestaffelt nach Alter: 5.000 € (bis 30), 10.000 € (ab 31), 12.500 € (ab 41), 20.000 € (ab 51).

Nächster Schritt: Stellen Sie den Antrag beim zuständigen Jobcenter — je früher, desto früher beginnt die Zahlung. Und richten Sie sich, falls noch nicht vorhanden, ein kostenloses N26-Konto ein, damit die Auszahlung reibungslos funktioniert.